Satzung von ichkind – Zentrum für Kinder psychisch belasteter Eltern e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen
ichkind – Zentrum für Kinder psychisch belasteter Eltern e.V.Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des gemeinnützigen Vereins
Der Verein ichkind – Zentrum für Kinder psychisch belasteter Eltern e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Förderung und Unterstützung für Kinder und Jugendliche psychisch belasteter Eltern durch Angebote, die darauf abzielen, die Persönlichkeitsentwicklung betroffener Kinder und Jugendlicher sowie deren Selbstwirksamkeit zu stärken. Dazu gehören z.B.:
Die Bereitstellung von psychoedukativen Angeboten.
Hilfe und Zuwendung durch gezielte (Peer-)Mentorenprogramme.
Beratende Angebote für betroffene Kinder und Jugendliche, deren Eltern sowie Vernetzung mit allen relevanten Akteuren, die mit dem Familiensystem in Kontakt stehen.
Sensibilisierung der (Fach-)Öffentlichkeit für die besondere Lebenssituation der Heranwachsenden mit einem psychisch erkrankten Elternteil, durch z.B. öffentliche Kampagnen, Kooperationen und Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spendeneinnahmen, Sponsoringerträgen, öffentlichen Zuschüssen, durch Einnahmen aus Veranstaltungen und aus sonstigen Entgelten und Zuwendungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch bei ihrem Ausscheiden. Das betrifft keine Honorarzahlungen im steuerlich zulässigen Rahmen, die Mitglieder für ihre Tätigkeit als Dienstleister des Vereins in Rechnung stellen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im steuerlich zulässigen Rahmen ausgeübt werden. Die Aufwandsentschädigung kann auch als pauschale Zahlung erfolgen. Näheres regelt eine noch zu erstellende Geschäftsordnung.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts sein.
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Personen, die gegen die Grundsätze des Vereins verstoßen oder dessen Ziele und Aktivitäten gefährden, können als Mitglieder abgelehnt werden; die genauen Gründe sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Einer Antragstellung ist grundsätzlich die Erklärung beizufügen, dass der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr sowie an Online-Mitgliederversammlungen keine technischen und/oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und ein PC mit Internetzugang vorhanden ist. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden (§38 BGB).
Es gibt ordentliche Mitglieder, Ehren- und Förder-Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die den Verein durch ihren Mitgliedsbeitrag und ihre Tätigkeiten im Verein aktiv unterstützen. Entsprechende Anträge werden durch den Vorstand geprüft. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung und können selbst in den Vorstand gewählt werden. Die Gründungsmitglieder erhalten mit Unterschreiben der Satzung den Status: ordentliches Mitglied.
Fördermitglieder unterstützen über einen freien und selbstbestimmten jährlichen Betrag die Satzungszwecke von ichkind. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann auch nicht in den Vorstand gewählt werden.
Ehrenmitgliedern kann ihre Mitgliedschaft auf Empfehlung des Vorstands zuerkannt werden. Über eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung wird darüber entschieden. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, aber kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Diese, sowie eventuelle Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand erstellt dazu eine Beitrags- und Gebührenordnung, welche von der Mitgliederversammlung bei der nächsten Mitgliederversammlung nach Änderung zu genehmigen ist und die Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt. Im Einzelfall können durch den Kassenwart bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein. Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grob schuldhafter Weise die Interessen des Vereins verletzt, wie durch ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder in Textform abgegebener Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Entgegennahme der Berichte des Vorstands
Entlastung des Vorstands
Wahl des Vorstands
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren Ausschluss von Mitgliedern
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins (Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder des Vereins sind über diese Änderung zu informieren.)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail und enthält die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand die gewünschten Besprechungsthemen in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Mitgliederversammlungen können ebenso online wie in Präsenz oder hybrid einberufen und abgehalten werden. Die Online-Versammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (GBG): Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmenden. Dadurch wird höchsten Ansprüchen an die Sicherheit Rechnung getragen. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt.
Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke zwei Wochen vor Beginn der Online-Versammlung – d.h. zugleich mit der Einladung und der Agenda – durch den Vorsitzenden die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein Passwort. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen. Während der Online-Mitgliederversammlung sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich. Diese Formulare müssen enthalten:
Den Antrag, über den abgestimmt werden soll
Drei mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, die zur Stimmabgabe angeklickt werden können
Weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder
Den Zeitpunkt der Absendung
Abstimmungen, die nicht online stattfinden, erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen.
Die Bestimmungen über die Mehrheitserfordernisse des § 7, Abs. 9 gelten entsprechend. Bei Neuwahlen des Vorstands ist es ausreichend, dass die Kandidatenlisten nur mit einem mit „Ja“ gekennzeichneten Feld, das zur Stimmabgabe für jeden Kandidaten einzeln angeklickt werden kann, versehen werden. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen. Der gewählte Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer, der das Protokoll über den Ablauf der Mitgliederversammlung führt. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form von einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist vom Vorsitzenden beziehungsweise vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Im Anschluss an die Versammlung ist das Protokoll allen Mitgliedern zeitnah zuzusenden.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kurzfristig in der einberufenen Versammlung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung und Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dabei können die Abstimmungen grundsätzlich offen erfolgen, es sei denn, ein Mitglied wünscht eine geheime Wahl. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht vorgeschrieben werden, können vom Vorstand umgesetzt werden und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind hierüber umgehend zu informieren.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, dem/der Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstand sowie dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung, Einberufung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung der Jahresberichte
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
Beratung und Beschlussfassung über Projekte, diese in Auftrag zu geben und sie durchzuführen oder zu fördern
Kooperationen sowie Förderungen zu finden und einzugehen
Entscheidung über die Aufnahme und den Abschluss von Mitgliedern
Bei Bedarf kann ein Geschäftsführer für den Verein eingestellt werden. Dieser wird durch den Vorstand bestellt. Die Befugnisse und die Vergütung des/der Geschäftsführer/s/in werden durch den Vorstand in einem Arbeitsvertrag festgelegt. Der/ die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Aufgaben unterstützende Gremien, wie z.B. Beiräte, Arbeitsgruppen oder Kommissionen, zu bilden. Die Mitgliederversammlung ist über die Bildung eines solchen Gremiums zu informieren.
Vorstandssitzungen finden nach Möglichkeit einmal im Monat statt, aber spätestens immer dann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Für die Einladung, bei der nicht zwingend eine Tagesordnung mitgeteilt werden muss, ist der/die Vereinsvorsitzende zuständig. Ist dieser verhindert, kann seine Vertretung zur Vorstandssitzung einladen.
Der Vorstand ist in der Sitzung beschlussfähig, wenn eine formal gerechte Ladung zur Sitzung erfolgte und mindestens ein Vorstandsmitglied mit Stimmberechtigung erscheint. Es gilt eine einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Vorstandsmitglied, das die Sitzung leitet.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in einem Videocall, schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Derartige Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Vergütungen im steuerlich zulässigen Rahmen können jedoch gewährt werden, sofern der zeitliche Umfang und die Verantwortung der Tätigkeit dies erfordern.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn diese der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Falls die Mitgliederversammlung bei einer Auflösung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und -psychosomatik.
Satzung, errichtet am 5. Juni 2023. Letztmalig geändert in der Versammlung am 21. August 2023